Allgemeine Geschäftsbedingungen 
der Werbeagentur A.Mielitz Werbestudio

1. Gegenstand des Vertrages

1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Werbeagentur A.Mielitz Werbestudio, nachfolgend „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, werden wirksam, sobald sie von mindestens einer Vertragspartei schriftlich bestätigt oder mitgeteilt werden.

1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Grafik Design, Corporate Design, Webdesign, Logodesign, Messedesign, Objektdesign, Illustration, Fotografie, Bildbearbeitung, Textbearbeitung, CGI, Slogan, Texte. Die einzelnen Bestandteile der Dienstleistungen ergeben sich aus dem Briefing, den Ausschreibungsunterlagen, Schriftsätzen mit Anlagen der Agentur.


2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem schriftlichen Auftrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur ein Gedächtnisprotokoll und der Kunde erhält bei Bedarf eine schriftliche Bestätigung davon. Dieses Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Briefing nicht innerhalb von 2 Werktagen widerspricht.

2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Folgekosten hat der Kunde zu tragen.

2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn wichtige Termine und/oder Ereignisse für den Kunden nicht stattfinden können.


3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für die im Vertrag vereinbarten Nutzungsfaktoren. Nutzungen, die über diese Faktoren hinausgehen, bedürfen jederzeit der Zustimmung des Urhebers. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel für Eigenwerbung nutzen und kennzeichnen.

3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,0 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.


4. Vergütung

4.1.
Es gilt die im Vertrag/Angebot vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen.

4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, wird der Kunde der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn der Ausführungsarbeiten des Projektes, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr zu berechnen:

  • bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%,
  • ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%,
  • ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%,
  • ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%. Ist ein zeitlicher Beginn nicht definiert, so beträgt die Stornogebühr 50% des Honorars.

4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5. Zusatzleistungen

5.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.


6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

6.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, höchst vertraulich zu behandeln. Ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte sind gleichfalls zu absolutem Stillschweigen verpflichtet.


7. Pflichten des Kunden

7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.

7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.


8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht und des Urheberrechts verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken schriftlich hinzuweisen, sofern sie der Agentur bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken mitgeteilt hat.

8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall für die in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Folgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.


9. Verwertungsgesellschaften

9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

10. Leistungen Dritter

10.1.
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

11. Arbeitsunterlagen und Dateien

11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronisch erzeugten Dateien und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserfüllung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Dateien kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte wie Skizzen, Entwürfe, Datenmaterial etc..

11.2.
Falls nicht anderweitig vereinbart, werden sämtliche zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Dateien von der Agentur digital archiviert.

12. Media-Planung und Media-Schaltung

12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Mediendaten und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg durch diese Leistungen wird dem Kunden durch die Agentur nicht geschuldet.

12.2.
Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

12.3.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines wegen verspätetem Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

13.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.


14. Schlussbestimmungen

14.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

14.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

14.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder seine Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.


15. Herstellung und Verarbeitung von Werbemitteln und Printprodukten

15.1.
Mehr- oder Minderlieferungen:
Bei der Herstellung von Werbemitteln und Printprodukten können die handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage betragen. Im übrigen haftet allein der Kunde, wenn der Inhalt der Werbemittel gegen gesetzliche Bestimmungen sowie Urheberrechte verstößt.

15.2.
Haftung:
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel der Lieferung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Anlieferung oder Postauslieferung bei der Agentur zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch die Agentur zu gewährleisten. Versteckte Mängel müssen der Agentur unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Eine Haftung für Folgeschäden, mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen der Erfüllungsgehilfen der Agentur, ist ausgeschlossen.
Für eigens verschuldete Versandfehler haftet die Agentur nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den betreffenden Auftrag ohne Portoanteil. Bei Verlust oder Beschädigung gestellter Materialien haftet die Agentur nur bis zur Höhe des Material- oder Herstellungswertes. Inhaltliche Fehler sind durch die schriftliche Druckfreigabe von der Haftung ausgeschlossen, ebenso nachträgliche Bemängelung der Gestaltung.

Tiefenbronn, 20.1.2016